Verwaltungsgericht Köln – Urteil vom 25. Februar 2014 – Az. 7 K 4612/13
Tatbestand:
Der Kläger betreibt eine Gaststätte in der er seinen Kunden erlaubte von der E-Zigarette Gebrauch zu machen.
Am 26.06.2013 stellte eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts fest, das einer der Gäste ein E-Zigarette im Thekenbereich nutzte.
Urteil:
Dampfen ist kein Rauchen. Der Hausherr hat jedoch Hausrecht und kann somit das Dampfen in seinen Räumen verbieten.
Doch lest selbst.
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