AZ 4 A 775/14

Aktenzeichen 4 A 775/14

Das Oberverwaltungsgericht Münster NRW hat am 04.11.14 mit dem
Az. 4 A 775/14
das Urteil vom 25.02.2014 des Kölner Verwaltungsgericht mit dem
Az. 7 K 4612/13 bestätigt.

Somit ist das dampfen in Gaststätten in NRW erlaubt. Der Hausherr hat natürlich Hausrecht und kann dies untersagen. Weitere Einzelheiten zum Urteil aus Köln lest ihr hier.

Zum Urteil vom 04.11.14 des Oberverwaltungsgerichts Münster findet man folgende Überschriften:

  • Ausnahme des Konsums von E-Zigaretten vom Rauchverbot in Gaststätten – lesen

  • E-Zigaretten fallen nicht unter das Rauchverbot! – lesen

  • E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten – lesen

  • E-Zigarette ist in NRW erlaubt – lesen

  • E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten – Nichtraucherschutzgesetz greift mangels Verbrennungsvorgang nicht ein – lesen

  • u.v.m. auf dejura.org – lesen

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